Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") sind Bestandteil eines jeden Kauf- und Werkvertrages zwischen Taracell AG und deren Vertragspartner resp. Kunden. Sie gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners vor. Anderslautende Bestimmungen der Vertragspartner gelten nur als akzeptiert, wenn sie von Taracell AG ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
2. Verbindlichkeit von Angeboten
Die Darstellungen und Produktebeschreibungen von Taracell AG auf deren Website, in Katalogen, Prospekten oder anderen Medien sowie deren Preislisten, etc. sind unverbindlich und stellen weder ein Angebot im Sinne des Obligationenrechts, noch eine Zusicherung von Eigenschaften der Produkte von Taracell AG dar.
3. Vertragsabschluss und Vertragsleistung
Der Vertrag zwischen Taracell AG und dem Kunden kommt durch schriftliche (auch per Telefax oder E-Mail) Bestätigung (Auftragsbestätigung) der Taracell AG auf eine mündliche oder schriftliche Bestellung (auch per Telefax oder E-Mail) des Vertragspartners verbindlich zustande. Angaben in technischen Unterlagen und von der Website www.taracell.ch werden nur Vertragsinhalt, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Unterlagen verwiesen wird.
Die Auftragsbestätigung hält den Inhalt und den Umfang der Lieferverpflichtung von Taracell AG (Lieferung) verbindlich fest. Eine nachträgliche Änderung der Lieferung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Allfällige Abweichungen im Umfang von bis zu 10 % je Lieferung gelten als vertragskonform und vom Kunden als akzeptiert.
4. Pläne, technische Unterlagen, Vorstudien
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Erfindungen, Plänen, technischen Unterlagen und anderen Werken (Zeichnungen, Beschreibungen, Pflichtenhefte, Spezifikationen, Abbildungen und dergleichen) vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird Unterlagen sowie ausgehändigte Vorlagen und Muster nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der berechtigten Vertragspartei kopieren, vervielfältigen oder ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Von Taracell AG übergebene Unterlagen sowie Vorlagen und Muster sind ihr vom Vertragspartner auf erstes Verlangen zurückzugeben.
Der Vertragspartner stellt Taracell AG von allen Ansprüchen Dritter aus geistigen Eigentumsrechten frei, für den Fall, dass Taracell AG Produkte aufgrund von Zeichnungen, Modellen oder Mustern der Vertragspartei herstellt. Sofern Taracell AG Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die vom Vertragspartner übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Vertragspartner die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Sofern ein Dritter dennoch wegen solcher Gegenstände betreffende Schutz- oder Schadensersatzrechte für sich geltend macht, stellt der Vertragspartner Taracell AG von allen Schadensersatzansprüchen Dritter einschliesslich fremder und eigener Rechtsverfolgungskosten frei. Taracell AG ist verpflichtet, dem Vertragspartner unverzüglich die Geltendmachung fremder Schutzrechte mitzuteilen. Nach Anhörung des Vertragspartners ist Taracell AG berechtigt, die Produktion der Gegenstände, wegen welchen Dritte Schutzrechte geltend machen, bis zur gerichtlichen Klärung einzustellen. In diesem Fall hat der Vertragspartner den Ersatz der bis dahin aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
5. Vorschriften und Schutzvorrichtungen im Bestimmungsland
Der Kunde hat Taracell AG spätestens mit der Bestellung die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Normen schriftlich oder per Email mitzuteilen, welche im Bestimmungsland des von Taracell AG zu liefernden Produkts bezüglich den Betrieb, die Umwelt sowie die Krankheits- und Unfallverhütung zu beachten sind. Mangels anderslautender Mitteilung sind die gesetzlichen Vorschriften und Normen am Sitz von Taracell AG massgebend resp. Taracell AG hält diese ein.
Gesetzliche Vorschriften und Normen, die erst nach der Bestellung bekannt gegeben werden und zu einem Mehraufwand von Taracell AG z.B. durch Schutzvorrichtungen zugunsten von Arbeitnehmern führen, werden von Taracell AG nur erfüllt, wenn der Kunde sämtliche durch die verspätete Bekanntgabe entstandenen Mehrkosten vollumfänglich übernimmt.
6. Lieferfristen
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald der Kauf- oder der Werkvertrag zwischen Taracell AG und dem Vertragspartner durch Ausstellung der Auftragsbestätigung verbindlich zustande gekommen ist, sämtliche behördlichen Bewilligungen vorliegen und die vereinbarten Akonto- oder Vorauszahlungen geleistet sind.
Eine einseitige, angemessene Verlängerung der Lieferfrist durch Taracell AG wegen betriebsinternen oder betriebsexternen Störungen sowie aufgrund anderer Lieferungshindernissen, welche Taracell AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht rechtzeitig abwenden oder beseitigen kann, ist zulässig. Taracell AG informiert den Kunden möglichst schnell über die Verlängerung der Lieferfrist.
Ist Taracell AG nach erfolgter schriftlicher Mahnung des Kunden mit der Lieferung ohne Verschulden des Kunden in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, Taracell AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Taracell AG zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, die Annahme der verspäteten Lieferung bzw. des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Abnahme oder Teilabnahme der Lieferung wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Wegen Verspätung der Lieferung hat der Kunde keine weiteren Rechte und Ansprüche gegen Taracell AG, insbesondere keine Schadenersatzansprüche.
Wird die Lieferung durch Taracell AG aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so ist Taracell AG berechtigt, dem Kunden die ihr dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die Gefahr für eine Verschlechterung des Zustands oder den Untergang der verzögerten Lieferung trifft den Kunden.
7. Werkzeuge und Formen
Die speziell für Kunden oder im Auftrag von Taracell AG für Kunden angefertigten Werkzeuge (Formen) stehen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden resp. Vertragspartner im Eigentum von Taracell AG. Taracell AG ist verpflichtet die Werkzeuge (Formen) für den Besteller aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Lieferung an den Kunden kein weiterer Auftrag zustande kommt. Dann stehen dem Kunden folgende drei Optionen zu Verfügung:
Option 1: Der Kunde nimmt das vollständig bezahlte Werkzeug auf eigene Kosten zurück.
Option 2: Die Taracell AG lagert das Werkzeug gegen eine jährliche Lagerpauschale von CHF 320.- in einem einsatzfähigen Zustand weiter, bis das Werkzeug wieder aktiv wird.
Option 3: Die Taracell AG verschrotten das Werkzeug fachgerecht für den Kunden.
Die Taracell AG behält sich das Recht vor, über das weitere Verfahren der Werkzeuge frei zu entscheiden, sollte die gewählte Verfahrensoption nicht eingehalten werden.
Ohne Einwilligung des Kunden resp. Vertragspartners produziert Taracell AG mit diesen Werkzeugen keine Produkte für Dritte. Übersteigt der Bedarf des Vertragspartners die Kapazität bzw. die Gesamtausstosszahl («Lebensdauer») des Werkzeuges (Form), ist es notwendig ein neues Werkzeug (Form) zu erstellen, bzw. durch Verschleiss aufgetretene Schäden zu beseitigen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners resp. Kunden. Bei einer Auftragssumme zur Herstellung des Werkzeuges oder der Form von bis zu CHF 20'000.- ist der Kunde verpflichtet diese nach Bestellung innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Übersteigt die Auftragssumme CHF 20'000.- ist der Kunde verpflichtet 50 % der Auftragssumme nach Bestellung und weitere 50 % nach Versenden des Erstmusters, jeweils innerhalb von 30 Tagen netto, zu begleichen. Wünscht der Kunde Änderungen an Werkzeugen oder Formen nach Begutachtung des Erstmusters, sind sämtliche damit verbundenen Kosten vom Kunden zu bezahlen.
8. Preise
Der vertraglich vereinbarte Preis versteht sich netto, ab Werk in Künten, in Schweizerfranken. Verpackungskosten können separat verrechnet werden. Nicht inbegriffen im vereinbarten Preis sind die Mehrwert- und andere Steuern, Abgaben und Gebühren sowie sämtliche Zusatzkosten für Transport, Verzollung, Versicherung etc. Diese sind durch den Kunden, falls nicht anders vereinbart oder in der Rechnung von Taracell AG anders ausgewiesen, zusätzlich zu tragen. Soweit Taracell AG für Steuern und/oder Zusatzkosten etc. Zahlungen an Dritte leistet, steht ihr in vollem Umfang eine Rückerstattung durch den Kunden zu und der Kunde ist verpflichtet, die Taracell AG schadlos zu halten.
Bankspesen, welche aufgrund von Auslandgeschäften anfallen, gehen vollständig zulasten des Auftraggebers. Bei nicht Berücksichtigung des Kunden, behält sich Taracell AG das Recht vor die Kosten nachträglich in Rechnung zu stellen und / oder allfällige Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten.
Taracell AG berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise und Gebühren auf Basis der dannzumal gültigen Kostenfaktoren. Sollte sich einer der Faktoren, wie z.B. der Preis des Rohmaterials, Löhne, Energie, Frachtkosten, Wechselkurse, Steuern, Abgaben und Zölle in dem Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und den einzelnen Abrufen um mehr als 5 % ändern, so sind die Parteien verpflichtet den Preis neu zu verhandeln. Sofern hierbei keine Einigung erzielt wird, steht es beiden Parteien frei den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Keine Partei schuldet der anderen diesfalls die Entschädigung von entgangenem Gewinn infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung.
Im Falle einer Stornierung der Lieferung durch den Kunden nach Zugang der Auftragsbestätigung von Taracell AG, ist der Kunde zur Zahlung von 50 % des vereinbarten Preises verpflichtet.
9. Zahlungsbedingungen und -fristen
Die Zahlung des vereinbarten Preises hat innert 30 Tagen ab Ausliefer- resp. Versanddatum bei Taracell AG ohne Abzug in Schweizerfranken auf das von Taracell AG bezeichnete Bankkonto zu erfolgen, sofern nicht abweichende Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart wurden. Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist die Taracell AG berechtigt, eine Umtriebsentschädigung (Mahngebühr) von CHF 45.- zu verlangen. Teillieferungen werden jeweils separat in Rechnung gestellt.
Wird uns nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist (z.B. durch Scheck- oder Wechselprotest) und hierdurch der Leistungsanspruch von Taracell gefährdet ist, so ist Taracell zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen der sofortigen Zahlung gelieferter und Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschliesslich Abdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.
Bei Bestellungen mit vereinbarten Abruflieferungen oder Mengenkontrakten (Rahmenverträgen) hat der Kunde die Ware innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens aber innert zwei Monaten seit Datum der vereinbarten letzten Abruflieferung oder Ende des Mengenkontraktes (Rahmenvertrages), vollständig zu bezahlen.
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn sich Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, welche die Taracell AG nicht zu vertreten hat, verzögern oder wenn Mängel vorliegen, welche die Tauglichkeit des grössten Teils der Lieferung nicht gänzlich einschränken.
Kommt der Kunde mit Zahlungen in Rückstand oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder an seinem Zahlungswillen, so kann Taracell AG unbeschadet der Rechte aus Eigentum (z.B. infolge Eigentumsvorbehalts) vereinbarte Zahlungsfristen widerrufen oder nach Setzen einer angemessenen Zahlungsnachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ist Taracell AG alternativ berechtigt, ihn durch Ansetzung einer Zahlungsfrist in Verzug zu setzen und ab Fristablauf Verzugszins und Lagerungskosten für die Verzugsdauer in Rechnung zu stellen. Art. 107 OR bleibt vorbehalten. Taracell AG behält sich zudem vor, zukünftige Leistungen nur noch nach Vorauskasse zu erbringen.
Dem Kunden ist es untersagt, Zahlungen wegen Mängelrügen oder wegen anderweitiger, von Taracell AG nicht anerkannten Forderungen zu kürzen oder gänzlich zurückzubehalten. Die Verrechnung mit andern als von Taracell AG unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Verlassen der Lieferung ab Werk von Taracell AG auf den Kunden über. Wird der Transport auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche Taracell AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden von Taracell AG gelagert.
11. Transport und Versicherung
Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Besondere Wünsche betreffend Versand und Transport der Lieferungen sind Taracell AG rechtzeitig bekannt zu geben. Taracell AG kann im Auftrag und auf Risiko des Kunden den Transport selbst vornehmen.
Lieferungen mit Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden Transportanstalt und Versicherung unverzüglich anzumelden. Die Versicherung gegen Transportschäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden und hat auf seine Kosten zu erfolgen. Bei Gutschriften für zurückgegebene und bereits fakturierte Lieferungen werden Transportkosten nicht berücksichtigt, ausgenommen die Rücknahme ist auf eine verschuldete Schlechterfüllung von Taracell AG zurückzuführen.
12. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung verbleibt bis zur Bezahlung des vereinbarten Preises und allfälligen Nebenforderungen im Eigentum von Taracell AG. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz oder Werterhalt der Lieferung erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er Taracell AG mit Abschluss des Vertrages auf seine Kosten die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den einschlägigen Gesetzen vorzunehmen.
13. Prüfung, Reklamation und Abnahme
Der Kunde hat die Lieferung nach Erhalt sofort zu prüfen und Taracell AG eventuelle sichtbare Mängel spätestens innert 10 Tagen nach Erhalt schriftlich bekannt zu geben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als genehmigt.
Bestellungen mit vereinbarten Abruflieferungen müssen innert der vereinbarten Frist, spätestens jedoch innert sechs Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung durch Taracell AG, vom Kunden vollständig abgenommen werden. Eine allfällige Lagerhaltung durch Taracell AG nach dieser Frist erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden; Taracell AG ist in diesem Fall alternativ berechtigt, die Lieferung auf dessen Kosten zu entsorgen, was Taracell AG dem Kunden unter Ansetzung einer Frist von längstens 20 Tagen anzuzeigen hat.
Rücksendungen durch den Kunden bedürfen in jedem Fall des vorgängigen schriftlichen Einverständnisses von Taracell AG und werden nur innert 8 Tagen nach Empfang der Lieferung durch den Kunden zurückgenommen.
Der Kunde ist in allen Fällen verantwortlich für die genauen Angaben der geforderten Ausführungsqualität, Stückzahlen, Toleranzen, Genauigkeiten, Material, etc. Er ist verpflichtet, die Pläne, Modelle, etc. zu prüfen und schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) freizugeben.
Wird ein Erstmuster hergestellt, ist dieses zur Bestimmung der vertragskonformen Qualität massgebend. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Erstmuster sowohl auf dessen Ausführung (Dimensionen, optischer Eindruck etc.) als auch auf die Materialqualität zu prüfen und schriftlich freizugeben. Ohne schriftliche (auch per Telefax oder E-Mail) Freigabe erfolgt keine Produktion. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Verwendbarkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Ware bezüglich des von ihm vorgesehenen Einsatzes abzuklären.
Für die Allgemeintoleranzen beziehen wir uns auf DIN ISO 20457:2020 mit der Unterteilung von TG8/EPS und TG9/EPP. Für Funktions- und Prüfmasse können die Toleranzen, in einem technischen Austausch, enger gefasst werden. Diese Toleranzen stehen dabei aber immer in Relation zur Formgebung und Herstellbarkeit sowie dem Material, Anwendung und Funktion des Produktes. Als Basis für die Auftragsumsetzung gilt eine von beiden Partien freigegebene Produktezeichnung.
14. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für nicht sichtbare Mängel beträgt 12 Monate ab Versandzeitpunkt der Lieferung bei Taracell AG. Nach Ablauf dieser Frist ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden erlischt sofort, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, ohne dazu das vorgängige schriftliche Einverständnis von Taracell AG eingeholt zu haben. Das Gleiche gilt für Ersatzvornahmen.
Im Falle von Mängeln in Material oder Ausführung oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften steht es Taracell AG frei, nach eigener Wahl entweder – soweit möglich – Nachbesserung zu leisten, einwandfreien Ersatz zu liefern oder eine angemessene Preisreduktion zu gewähren.
Für allfällige weitere Schäden haftet Taracell AG nicht. Es besteht insbesondere kein Anspruch des Kunden auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfälle, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn und/oder Ansprüche wegen anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art. Ebenso ausgeschlossen sind die Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages und die Wandelung durch den Kunden. Schliesslich haftet Taracell AG nicht für entgangene Gewinne oder Ansprüche Dritter sowie Umtriebe des Kunden im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mängeln.
Keine Mängelhaftung von Taracell AG besteht in Bezug auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder nicht vertragsgemässem Gebrauch entstanden sind.
Eine allfällige Produktehaftung von Taracell AG wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich wegbedungen.
Für Rohmaterial und andere Produkte, die durch Taracell AG von Unterlieferanten bezogen wurden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Garantiebedingungen der Herstellerfirmen bzw. der Unterlieferanten, wobei solche Ansprüche dem Kunden zur Verfolgung auf eigene Rechnung und Gefahr von Taracell AG abgetreten werden.
15. Schutzrechte
Der Kunde sichert zu, dass durch die bei Taracell AG bestellte Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollte Taracell AG wegen Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit der Lieferung für den Kunden durch Dritte belangt werden, hat der Kunde Taracell AG sämtliche ihr dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, inklusive jene der Rechtserwahrung, und Taracell AG schadlos zu halten.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit dieser im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
17. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Taracell AG in CH-5444 Künten. Taracell AG ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner wahlweise an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis zwischen Taracell AG und dem Vertragspartner untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird wegbedungen.